Eine Serviceseite der StraFin GmbH & Co. KG. Finanz- und Versicherungsmakler

Riester Verträge bitte nur in den seltesten Fällen kündigen

Eine Riester-Rente ist für das Alter gedacht. Dafür erhalten Sie staatliche Zulagen und eventuelle Steuervergünstigungen. Das ist das Ziel. Wenn Sie dieses Ziel nicht mehr akzeptieren und den Vertrag kündigen ist das immer mit signifikanten Nachteilen verbunden.

Manchmal ist es notwendig, dass man sich kurzfristig Liquidität besorgt. Sich diese Liquidität durch Kündigung aus dem Riestervertrag über den Rückkaufswert zu beschaffen, ist eine schlechte Wahl.

Es ist sinnvoller sich einen Kredit ohne Angabe von Gründen bei irgendeinem Bankinstitut zu holen.

Wenn Sie den Riestervertrag kündigen geschieht folgendes:

1. zuerst zieht der Versicherer die entstandenen Kosten ab. Das ist auch richtig so, denn der Versicherer hatte deutlich höhere Einrichtungskosten und einen höheren Verwaltungsaufwand bei der Riester-Rente

2. Sie müssen alle erhaltenen staatlichen Förderungen zurückzahlen

3. Sie müssen alle Steuerermäßigungen zurückzahlen. Ihr Steuerbescheid wird rückwirkend neu erstellt.

4. sollten Sie Schulden haben, verliert der Riestervertrag den Pfändungsschutz und eine eventuelle Rückkaufswert wird pfändbar.

In einigen Fällen kann es sogar vorkommen, dass Sie durch Kündigung nicht Antiquität gewinnen sondern drauflegen müssen. Dies vor allem dann, wenn der Vertrag erst wenige Jahre läuft.

Wenn es Ihnen aktuell nicht möglich ist den Mindestbetrag eines Riestervertrages zu zahlen, dann stellen Sie den Vertrag einfach beitragsfrei.

Wenn Sie mit der Wertentwicklung des Vertrages nicht zufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit einen Anbieter oder Tarifwechsel vorzunehmen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf wir analysieren die Situation sorgfältig und finden die für Sie beste Lösung.

Günter Pitzer (Geschäftsführer)
     Fachwirt Finanzberatung (IHK)K800 PitzerKopf
     Herrenmühlstr. 3 
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     Te. 07433/2600634
     Fax 07433/2600635 
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Wir erfüllen unsere gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO iVm § 7 Abs. 3 VersVermV.
Gerne können wir Ihnen die Nachweise auf Anfrage zusenden.

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