Kunden beider Unternehmen können in die jeweils anderen Tarifwerke, gemäß VVG § 204 wechseln und Ihren Versicherungschutz optimieren.
Nicht erstattete Krankheits- und Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, soweit diese einen zumutbaren Eigenanteil überschreiten.
Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken“ aus, hat ein Versicherungsnehmer (VN), der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines „Freien Fahrens“ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.