Mit Wirkung ab 2020 wird die bisher geltende Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass künftige Leistungen aus Versorgungsbezügen nur insoweit einer Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterworfen werden, als sie den monatlichen Freibetrag von 159,25 € übersteigen. Bleiben die Zahlungen aus Vorsorgebezügen unterhalb des Freibetrages, fallen somit dafür keine Krankenversicherungsbeiträge an.
Wenn ein Schadensfall im Bereich der Betreibshaftpflicht, Inhaltsversicherung oder Cyberversicherung eintritt geht es meist um viel Geld, manchmal um die Existenz der Firma.
Was tun wenn die Versicherung nicht leisten möchte?
Sommerzeit ist leider auch immer Gewitterzeit, und immer häufiger ist dies mit Starkregen, Hagel und Hochwasser verbunden. Ab dem 01.07.2019 soll es in Bayern keine staatliche Leistung mehr bei Wetter- und Hochwasserschäden gezahlt werden, wenn dieser Schaden im Vorfeld versicherbar gewesen wäre. Auch in anderen Bundesländern wird diese Änderung diskutiert und mit großer Wahrscheinlichkeit auch umgesetzt. Lesen Sie hierzu einen Artikel der VHV und überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung. Gerne helfen wir Ihnen dabei