Eine Serviceseite der StraFin GmbH & Co. KG. Finanz- und Versicherungsmakler

Corona-Schutz für Ihre Urlaubsreise

Eine Infektion mit Corona ohne Symptome ist an sich in der Reiserücktrittsversicherung kein versichertes Ereignis und somit kein Leistungsgrund.
Wie können Sie sich und Ihre Reise dennoch für diesen Fall günstig absichern ?

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Der spezielle Corona-Reiseschutz kann separat oder zusätzlich zu einer Reise-Rücktrittsversicherung und / oder Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen werden und bietet Ihnen durch weitere Abdeckungen zusätzlichen Rückhalt.

- Schutz bei häuslicher Isolation (Quarantäne) und Verweigerung der Beförderung bzw. des Betretens des versicherten Mietobjektes
- Der Corona-Reiseschutz in der Reise-Abbruchversicherung greift auch, wenn vor Reisebeginn eine coronabedingte (Covid-19) Reisewarnung besteht
- Quarantäne-Absicherung gilt auch für Kreuzfahrten
- Kein Selbstbehalt
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Wichtige Hinweise
- Der Corona Reiseschutz ist mit folgenden Reiseversicherungen abschließbar:
Reise-Rücktrittsversicherung; Reise-Rücktrittsversicherung & Urlaubsgarantie; 4-Sterne-Komfort-Schutz; 5-Sterne-Premium-Schutz; Deutschlandschutz; Hotel-Reiseschutz.
- Wenn Sie bereits über eine Einzel- oder Jahres-Reiseversicherung mit Reise-Rücktrittsversicherung bei der HanseMerkur verfügen, kann der Corona-Reiseschutz auch einzeln abgeschlossen werden.

Bei vielen anderen Reiseversicherung findet sich der Passus "individuelle Quarantäneanordnung" in verschiedener Form. Wir halten diesen Passus für problembelastet. Wenn z.B. eine Quarantäne für ein gesamtes Hotel verhängt wird, ist dies nicht individuell.

Einen Vergleich für die zusätzlichen Corona-Risiken zu der Standard-Reiserversicherung sehen Sie hier.

Über diesen Link können Sie den zusätzlichen Corona-Schutz der Hanse-Merkur Reiseversicherung individuell berechnen und abschließen.

Günter Pitzer (Geschäftsführer)
     Fachwirt Finanzberatung (IHK)K800 PitzerKopf
     Herrenmühlstr. 3 
     72336 Balingen  
     Te. 07433/2600634
     Fax 07433/2600635 
     info (at) stra-fin.de 


Wir erfüllen unsere gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO iVm § 7 Abs. 3 VersVermV.
Gerne können wir Ihnen die Nachweise auf Anfrage zusenden.

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