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Selbstbeteiligung in der PKV als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen

Nicht erstattete Krankheits- und Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, soweit diese einen zumutbaren Eigenanteil überschreiten.

Diese zumutbare Belastung mit 1 bis 7 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte hängt ab vom Familienstand, von der Zahl der Kinder und von der Höhe der Einkünfte.
Übersteigen die Einkünfte bestimmte Grenzbeträge, erhöht sich der Prozentsatz der zumutbaren Belastung. Nach bisheriger Auffassung richtete sich die zumutbare Belastung bei Überschreiten eines Grenzbetrags nur nach dem höheren Prozentsatz, z.B. 4 v.H. bei einem Ehepaar mit 1 Kind und einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 €
Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist jedoch die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln, d.h. nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den Grenzbetrag überschreitet, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet.
Beispiel: Ehepaar, 1 Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 55.000 €.

Berechnung der zumutbaren Belastung bei stufenweiser Ermittlung:
Bis 15.340 2 v.H. 306,80
bis 51.130 C 3 v.H. 1.073,70
bis 55.000 4 v.H. 154,80
1.535,30
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung beträgt die zumutbare Belastung 4 v.H. von 55.000 E 2.200 €. Laut BFH kann im Beispielsfall das Ehepaar (2.200 € ./. 1.535,30 C .) 664,70 € mehr Krankheitskosten abziehen.
Die Finanzverwaltung hat angekündigt, das Urteil anzuwenden. Es lohnt sich damit eher als bisher, Belege für Krankheitskosten usw. aufzubewahren und diese in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen mit Hinweiß auf die stufenweise Ermittlung einzureichen.

Günter Pitzer (Geschäftsführer)
     Fachwirt Finanzberatung (IHK)K800 PitzerKopf
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